Die Einsatzbereitschaft für Mötz und Umgebung ist uneingeschränkt sichergestellt.

 

lfv

Dienstanweisung für Feuerwehren:

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    INHALTSVERZEICHNIS

    1 Vorwort ........................................................................................................................... 2

    2 Generelle Vorgaben ....................................................................................................... 2

    3 Vorgaben für den Einsatzdienst ...................................................................................... 3

    3.1 Schutzmaßnahmen und Einsatzhygiene ................................................................. 3

    3.2 Einsätze in COVID-19 Bereichen ............................................................................ 3

    4 2,5G-Regel ..................................................................................................................... 4

    5 Vorgaben für Atemschutz ............................................................................................... 5

    5.1 Aussetzung der Fristen für ATS-Tauglichkeitsuntersuchung bzw. -Leistungstest .... 5

    5.2 Vorgangsweise zur ärztlichen Nachuntersuchung bei COVID-19-Erkrankung ......... 5

    6 COVID-19 Auflistung der möglichen Tätigkeiten im Feuerwehrdienst ............................. 6

    7 Schlusssatz .................................................................................................................... 6

    1 VORWORT

    Die Situation um COVID-19 erfordert nach wie vor Maßnahmen in den Reihen der Tiroler Feuerwehren, welche beginnend mit der Dienstanweisung vom 12.03.2020 laufend gesetzt wurden.

    Die folgenden Regelungen enthalten den aktuellen Stand der Maßnahmen und Einschränkungen und ersetzt die alle bisherigen Versionen dieser Dienstanweisung als auch die weiteren mittels Newsletter kommunizierten Maßnahmen und Lockerungen.

    Anmerkung: Seitens der Behörden kann es lokal (auch kurzfristig) jederzeit zu engeren Einschränkungen dieser Vorgaben und entsprechenden Maßnahmen kommen. Diese lokalen Einschränkungen werden durch die österr. Bundesregierung oder das Land Tirol über die Medien kommuniziert und sind jedenfalls einzuhalten.

    2 GENERELLE VORGABEN

    •  Einhaltung der von den offiziellen Stellen kommunizierten allgemeinen Hygienemaßnahmen (kein Händeschütteln, oftmaliges Händewaschen, regelmäßige Händedesinfektion, richtige Nieshygiene, Vermeidung von Berührungen im Gesicht, usw.)
    •  Aufgrund der Platzverhältnisse in Feuerwehrfahrzeugen wird empfohlen, während der Fahrt eine FFP2-Schutzmaske zu tragen.
    •  Sofern es die Platzverhältnisse und Tätigkeiten zulassen, wird ein Abstand von 1m empfohlen.
    •  Bei Kontakt mit Patienten oder bei Menschenrettungen ist eine FFP2-Schutzmaske zu tragen.
    •  Es wird darauf hingewiesen, dass das Feuerwehrkommando grundsätzlich über Tätigkeiten wie Schulungen und Übungen (auch Feuerwehrjugend) informiert werden muss, da der Kommandant / die Kommandantin letztlich auch die Verantwortung für die Tätigkeit und die Einhaltung der Vorgaben trägt. (ggf. Übungsplan erstellen)
    •  Bei Krankheit oder Unwohlsein (Fieber, trockener Husten, Atembeschwerden oder unter Kurzatmigkeit, Verlust des Geschmacks- oder Geruchsinns, Halsschmerzen, etc. leiden)
    • ist jeglicher Tätigkeit im Feuerwehrdienst (Einsätze, Übungen, Sitzungen, Kursbesuche LFS, …) fernzubleiben. Das Spektrum der möglichen Beschwerden bei einer COVID-19-Erkrankung ist sehr breit. Es wird hier auf die detaillierten Informationen des „Öffentlichen Gesundheitsportals Österreichs“ verwiesen: https://www.gesundheit.gv.at/krankheiten/immunsystem/coronavirus-covid-19/symptome-verlauf

          

          

    3 VORGABEN FÜR DEN EINSATZDIENST

    3.1 SCHUTZMAßNAHMEN UND EINSATZHYGIENE

    Bei der Durchführung von Einsätzen sind die entsprechenden Schutzmaßnahmen einzuhalten und es ist auf die Einsatzhygiene zu achten:

    •  Persönliche Hygienemaßnahmen beachten
    •  Oftmaliges Händewaschen mit Wasser und Seife oder einem geeigneten Desinfektionsmittel
    •  Gründliche Körperreinigung (Duschen, Haare waschen, Nagelpflege) nach dem Einsatz
    •  Vor dem Trinken, Essen und Rauchen bewusstes Reinigen der Hände
    •  Bei Erste-Hilfe-Leistung gelten auch die allgemein gültigen Regeln der Hygiene z.B. Verwenden von Einweghandschuhen beim Umgang mit Verletzten (Vermeidung von Kontakt mit Körpersekreten)

    3.2 EINSÄTZE IN COVID-19 BEREICHEN

    Bei Einsätzen in Bereichen von bestätigten COVID-19 Fällen bzw. in Quarantänebereichen ist gemäß der GAMS- und 3A-Regel vorzugehen.

    •  G – Gefahr erkennen:

    Befragung bzgl. Symptome bzw. Aufenthalt in einem gelisteten Risikogebiet

    •  A – Absperren, Absichern:

    Ungeschützte Einsatzkräfte halten entsprechenden Sicherheitsabstand ein. Bei direkten Patientenkontakt sind gemäß der 3A-Regel entsprechende Schutzmasken (mindestens FFP2-Masken, Vollmasken mit P3-Filter oder Pressluftatmer) und Einmaluntersuchungshandschuhe zu tragen. Wiederverwendbare Ausrüstungs-gegenstände sind zu desinfizieren.

    •  M – Menschenrettung:

    Das gewohnte, standardisierte Vorgehen ist anzuwenden.

    •  S – Spezialkräfte:

    Gesundheitsbehörde (Journaldienst der Bezirkshauptmannschaft)

    Bei Einsätzen in Gebäuden, in denen Personen in Quarantäne sind, erfolgt eine Information über das Alarm-Email der Leitstelle mit dem Hinweis „Corona“.  

    Die 3G-Regel wird auf die 2,5G-Regel lt. 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung geändert. Dies bedeutet, dass ...

      • ... die Teilnahme an allen Tätigkeiten im Feuerwehrdienst (Ausnahme: Einsatz) nur mehr geimpftgenesen oder mit gültigem PCR-Test möglich ist.
      • ... Antigen-Tests nicht mehr gültig sind ("Wohnzimmertests", Eintrittstests vor der Übung/Schulung/Veranstaltung, Antigen-Tests von dazu befugten Stellen)
      • ... Antikörpernachweise nicht mehr als Nachweis gültig sind.
      • ... bei Veranstaltungen (Fahrzeugsegnungen, Feste, ...) die Vorgaben lt. Verordnung der Bundesregierung und der Tiroler Landesregierung gelten. Bei der Zutrittsregelung gilt mindestens die 2,5G-Regel, falls nicht ohnehin strenger verordnet.
    • Die Vorgaben zum Antigentest zur Eigenanwendung wurden in der Dienstanweisung entfernt, da diese als Eintrittstest nicht mehr gültig sind.
    • Bei Kontakt mit Patienten oder bei Menschenrettungen ist eine FFP2-Schutzmaske zu tragen.

    Hinweise:

    • Die Einhaltung der 2,5G-Regel dient dem Schutz der Feuerwehrmitglieder und der Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft. Sollte bei Zusammenkünften oder Veranstaltungen (Feste, Feiern, ...) laut den Verordnungen strengere Zutrittsregelungen gelten, sind diese jedenfalls anzuwenden. (z.B. 2G-Regel bei mehr als 500 Teilnehmern)
    • Auch an der LFS Tirol ist der Zutritt nur mehr mit 2,5G-Nachweis möglich! Dies gilt ab sofort für alle Lehrgangsteilnehmer und Besucher. Die bisherigen Eintrittstests werden ab Montag, 08.11.2021, nicht mehr durchgeführt. Die Teilnehmer der Lehrgänge in der KW45 wurden dahingehend bereits informiert.
    • Die Schultests mit Nachweis im Corona-Stickerpass sind lt. Verordnung weiterhin gültig.

    5 VORGABEN FÜR ATEMSCHUTZ

    Die Eigenverantwortung jedes einzelnen Atemschutzgeräteträgers ist in dieser Situation besonders wichtig! Wer sich nicht gesund fühlt, ist für den Einsatz nicht tauglich!

    5.1 AUSSETZUNG DER FRISTEN FÜR ATS-TAUGLICHKEITSUNTERSUCHUNG BZW. -LEISTUNGSTEST

    • Atemschutztauglichkeitsuntersuchungen können durchgeführt werden. Wurden die Fristen für die Absolvierung aufgrund der Corona Pandemie ausgesetzt, so sind die Atemschutztauglichkeitsuntersuchungen bis spätestens 31.12.2021 nachzuholen. Das bedeutet, dass trotz Überschreitung des Intervalls eine formelle Einsatztauglichkeit noch bis 31.12.2021 gegeben ist.
    •  Ob eine Atemschutztauglichkeitsuntersuchung aufgrund der tagesaktuellen COVID-19 Situation durchgeführt werden kann, entscheidet der durchführende Arzt. Es wird gebeten, den durchführenden Arzt / die durchführende Ärztin zu kontaktieren und dies mit ihm/ihr abzuklären.
    • Atemschutzleistungstests (z.B. ÖFAST) können durchgeführt werden. Wurden die Fristen für die Absolvierung aufgrund der Corona Pandemie ausgesetzt, so sind die Atemschutzleistungstests bis spätestens 31.12.2021 nachzuholen. Das bedeutet, dass trotz Überschreitung des Jahresintervalls eine formelle Einsatztauglichkeit noch bis 31.12.2021 gegeben ist.

    5.2 VORGANGSWEISE ZUR ÄRZTLICHEN NACHUNTERSUCHUNG BEI COVID-19-ERKRANKUNG

    (Atemschutztauglichkeit, Tauchtauglichkeit)

    1. Gesicherte COVID-19 Erkrankung

    (symptomatische Erkrankung und COVID-19-Infektion nachgewiesen):

    Nach einer COVID-19-Erkrankung ist keine Atemschutztauglichkeit (Tauchtauglichkeit) mehr gegeben. 

    Nach Abklingen der Symptome und subjektivem Gefühl der völligen Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit ist eine ärztliche Nachuntersuchung mit Ergometrie und kleiner Spirometrie notwendig. Dabei ist es wünschenswert, zwischen Wiederherstellung und Nachuntersuchung einen Zeitraum von 2 Monaten Schonung einzuhalten.

    Falls dies aus organisatorischen Gründen zur Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft nicht möglich ist, kann die ärztliche Nachuntersuchung unter besonderer Beachtung der ärztlichen Sorgfalt auch früher durchgeführt werden.  

    Es ist dabei der oftmals lange Zeitraum der eingeschränkten Leistungsfähigkeit nach einer COVID-19 Erkrankung zu beachten!

    Bei unauffälliger Untersuchung ist die Tauglichkeit wieder gegeben.

    Bei Auffälligkeiten können nach ärztlicher Anordnung weitere Untersuchungen (Lungenfacharzt, CT, usw.) notwendig sein. Die Tauglichkeit ist dann bis auf weiteres nicht gegeben.

    Eigenverantwortung:

    Weiterhin ist die Eigenverantwortung von besonderer Bedeutung! Bei unerklärlicher Leistungsminderung (ev. nach respiratorischem Infekt) soll vor jeglicher Einsatztätigkeit unter Atemschutz (bzw. Taucheinsatz) eine ärztliche Abklärung, insbesondere zum Ausschluss einer COVID-19 Infektion stattfinden.

    1. Symptomlose COVID-19 Infektion:

    Bei zufälligem Covid-19 Nachweis, z.B im Rahmen eines Massenscreenings, ohne jegliche Symptome (siehe Punkt 3 „Covid-19 Symptome“ im Newsletter) soll genau auf die Leistungsfähigkeit geachtet werden und im Zweifelsfall eine ärztliche Untersuchung durchgeführt werden. Auch bei symptomloser Covid-19 Infektion ist es wünschenswert, für 2 Monate die Atemschutztauglichkeit auszusetzen. Falls dies aus organisatorischen Gründen zur Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft nicht möglich ist, kann wiederum eine ärztliche Nachuntersuchung unter besonderer Beachtung der ärztlichen Sorgfalt die Atemschutztauglichkeit feststellen. 

    Besonders nach symptomloser COVID-19 Infektion ist der jährliche ÖFAST ein wichtiger Nachweis der vorhandenen Leistungsfähigkeit.

    (Info aus dem ÖBFV Sachgebiet 1.6 „Feuerwehrmedizinischer Dienst“)

    6 COVID-19 AUFLISTUNG DER MÖGLICHEN TÄTIGKEITEN IM FEUERWEHRDIENST

    Diese Auflistung gibt an, welche Tätigkeiten im Feuerwehrdienst in der aktuellen Situation möglich sind und welche nicht durchgeführt werden können.

    7 SCHLUSSSATZ

    Es bleibt weiterhin wesentliches Ziel, die Mitglieder zu schützen, die Einsatzbereitschaft der Tiroler Feuerwehren sicherzustellen sowie eine weitere Ausbreitung des Virus zu vermeiden.

    Änderungen an diesen Vorgaben werden in diese Dienstanweisung eingearbeitet und anschließend in der neuen, aktualisierten Version per Newsletter mitgeteilt. Die aktuelle Fassung der Dienstanweisung ist jederzeit in „LFV Service-Portal / Fachinformationen und Servicedokumente / Gesetze - Richtlinien – Dienstanweisungen / CORONA“ aufrufbar.

    Im Landes-Feuerwehrverband Tirol stehen LFK LBD Ing. Peter Hölzl, LFI DI Alfons Gruber, Schulleiter OBR DI(FH) Georg Waldhart und LFA Dr. Adolf Schinnerl für Rückfragen zur Verfügung.

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3 VORGABEN FÜR DEN EINSATZDIENST
Bei der Durchführung von Einsätzen sind die entsprechenden Schutzmaßnahmen einzuhalten und es ist auf die Einsatzhygiene zu achten: Persönliche Hygienemaßnahmen beachten
Kein Trinken, Essen, Rauchen an der Einsatzstelle Oftmaliges Händewaschen mit Wasser und Seife oder einem alkoholhaltigen Desinfektionsmittel
Gründliche Körperreinigung (Duschen, Haare waschen, Nagelpflege) nach dem Einsatz
Vor dem Trinken, Essen und Rauchen bewusstes Reinigen der Hände
Bei Erste-Hilfe-Leistung gelten auch die allgemein gültigen Regeln der Hygiene z.B. Verwenden von Einweghandschuhen beim Umgang mit Verletzten (Vermeidung von Kontakt mit Körpersekreten)
Bei Einsätzen in Bereichen von bestätigten COVID-19 Fällen bzw. in Quarantänebereichen ist gemäß der GAMS- und 3A-Regel vorzugehen.
G – Gefahr erkennen: Befragung bzgl. Symptome bzw. Aufenthalt in einem gelisteten Risikogebiet
A – Absperren, Absichern: Ungeschützte Einsatzkräfte halten den entsprechenden Sicherheitsabstand ein. Bei direkten Patientenkontakt sind gemäß der 3A-Regel entsprechende Schutzmasken (mindestens FFP2-Masken, Vollmasken mit P3-Filter oder Pressluftatmer) und Einmaluntersuchungshandschuhe zu tragen. Wiederverwendbare Ausrüstungsgegenstände sind zu desinfizieren.
M – Menschenrettung: Das gewohnte, standardisierte Vorgehen ist anzuwenden.
S – Spezialkräfte:Gesundheitsbehörde (Journaldienst der Bezirkshauptmannschaft) Bei Einsätzen in Gebäuden, in denen Personen in Quarantäne sind, erfolgt eine Information über das Alarm-Email der Leitstelle mit dem Hinweis „Corona“.

4 VORGABEN FÜR BEZIRKSAUSBILDUNGEN SOWIE LFS
Es gelten die Vorgaben des Newsletters für die Landes-Feuerwehrschule und die Regelungen für den Übungs- und Schulungsbetrieb gemäß Anhang „Mindestmaßnahmen für den Feuerwehrdienst“.
Anmerkung: An der Landes-Feuerwehrschule Tirol in Telfs soll das Gepäck nur während der Anmeldung am ersten Lehrgangstag in den Fahrzeugen verbleiben, um den Bereich der Anmeldung frei von Gepäckstücken zu halten. Während des Lehrgangs können die Umkleiden für einen Wechsel zwischen Dienst- und Einsatzbekleidung verwendet werden.

5 VORGABEN FÜR FEUERWEHR-VERANSTALTUNGEN:
Feste, Segnungen, Jubiläumsfeiern, etc. können unter den jeweils gültigen behördlichen Regelungen der Bundesregierung durchgeführt werden, sind jedoch ggf. behördlich zu genehmigen. Es kann dabei seitens der Behörde ein Präventionskonzept gefordert werden.

6 VORGABEN FÜR FEUERWEHR-AUFENTHALTSRÄUME:
Es ist der Mindestabstand einzuhalten und auf die Hygienemaßnahmen ist zu achten.

7 MITGELTENDE ANHÄNGE
7.1 MINDESTMAßNAHMEN FÜR DEN FEUERWEHRDIENST
Es bleibt weiterhin wesentliches Ziel, die Mitglieder zu schützen, die Einsatzbereitschaft der Tiroler Feuerwehren sicherzustellen sowie eine erneute Ausbreitung des Virus zu verhindern. Im Landes-Feuerwehrverband Tirol stehen Landes-Feuerwehrkommandant Ing. Peter Hölzl, Landes-Feuerwehrinspektor DI Alfons Gruber sowie Schulleiter DI(FH) Georg Waldhart für Rückfragen zur Verfügung.

Kontakt FFM

hoermann hannes 100x130xKommandant:

Hannes Hörmann

Mobile: +43 (0) private

Kontakt: FFMötz

 

hoepperger florian 100x130Kommandant Stv.

Florian Höpperger

Mobile: +43 (0) private

Kontakt: FFMötz

Unsere Adressen

ffm halle 100x128Freiwillige Feuerwehr Mötz

Königsgasse 16, 6423 Mötz

Telefon+Fax: +43 (0)5263 5163

Kontakt>

Gemeinde Mötz

gemeinde 100x128Kirchplatz 3, 6423 Mötz

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